VEREINSSATZUNG BDFFA


1§ Name und Sitz

  1. Der am 8.10.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen:

 BDFFA – Bundesverband Deutscher Ferienhaus- und Ferienwohnungsagenturen

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in 27476 Cuxhaven, Dorfstraße 63.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2§ Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller Maßnahmen, die zur Förderung des beherbergenden Gewerbes, welches Gäste in eigenen oder als Agentur in fremden Ferienwohnungen und Ferienhäusern betreut, dient und nimmt die Interessen seiner Mitglieder in allen wirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen, sozialpolitischen sowie allen Berufsfragen wahr. Diese sollen erreicht werden durch:
  • gemeinsame Besprechung aller Berufsbelange
  •  Mitwirkung bei einschlägiger Gesetzgebung
  • Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden
  • Vertretung der Mitglieder vor Arbeits- und Verwaltungsgerichten – in Fällen von landesweit übergeordneter Bedeutung auch vor den Finanz- und Sozialgerichten-, gegenüber Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften, politischen Parteien und sonstigen Vereinigungen.
  • Entwicklung von Standards für die Vermietung von Ferienwohnugen und Ferienhäuser
  • Unterrichtung der Mitglieder in allen einschlägigen sozialen, betriebswirtschaftlichen und betriebstechnischen Fragen
  • die Pflege der beruflichen Kollegialität.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch und ist überkonfessionell

  1. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


3§ Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.


4§  Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Ausschüttung von Gewinnanteilen des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


5§ Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.


6§ Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Sowohl natürliche als auch juristische Personen welche sich als Eigentümer, Pächter, Mitunternehmer oder Leiter von Ferienwohnungs- oder Ferienhausagenturen in Deutschland betätigen, können Mitglied des Vereins werden.

Professionell tätige Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, die in Deutschland tätig sind, können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Fördermitgliedschaft – Juristische und natürliche Personen können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf die Leistungen des Vereines. Eine Fördermitgliedschaft ist mit den Beitragsgruppen V, VI oder VII zu berechnen.

  1. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist oder bei Aufgabe des Betriebes zulässig. Die Frist beträgt: 3 Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres.
  2. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Folgende Umstände führen zum automatischen Ausschluss vom Verein:

– grobe Verstöße gegen die Interessen des Verbandes
– wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt
– wenn Entehrendes gegen das Mitglied vorliegt
– wenn die Gewerbeerlaubnis entzogen wird

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  2. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


7§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.


8§ Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung dokumentiert.
  2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit:

Ehrenmitglieder


Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


10§ Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung soll möglichst im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 14 Tage.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
  5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird ein Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von:

           a) jedem erwachsenen Mitglied

           b) vom Vorstand

Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus – fristgemäß – beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.


11§ Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.


12§ Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassenwart/Schatzmeister

– dem Schriftführer sowie

– bis zu vier Beisitzern.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.


13§ Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.



14§ Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


15§ Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

    2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  2. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
  • Aktion Deutschland Hilft e.V., Willy-Brandt-Allee 10-12, 53113 Bonn

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 


16§ Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 8.10.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins Bundesverband Deutscher Ferienhaus- und Ferienwohnungsagenturen beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Vereinssatzung Download